Antrag der SPD zur Neufassung der Richtlinien zur Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde

Veröffentlicht am 12.05.2014 in Kommunalpolitik

Antrag
Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Richtlinien für Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt der Gemeinde
Ein Muster ist als Anhangangefügt.

Begründung
Das Gemeindeblatt soll das Leben in der Gemeinde abbilden.
Hierzu gehören neben den religiösen Einrichtungen, den Kindergärten, Schulen, den sportlichen und kulturellen‚ Vereinen eben auch die politischen Gruppierungen, Parteien und Fraktionen.
Diese erscheinen bisher im Mitteilungsblatt aber so gut wie gar nicht.
Um die Vielfalt der
Gemeinde in ihrer Ganzheit darzustellen, sollten diese, genau wie alle anderen, von ihren Aktivitäten berichten können.

Anhang

§ 1 Allgemeines

  1. Die Gemeinde Bad Schönborn gibt ein eigenes Mitteilungsblatt heraus.
    Es führt den Titel „Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Schönborn“
     
  2. Das Mitteilungsblatt ist das Veröffentlichungsorgan der Gemeinde Bad Schönborn und dient der Information der Bevölkerung.
     
  3. Das Mitteilungsblatt besteht aus einem amtlichen Teil und einem nicht amtlichen Teil, die zusammen den redaktionellen Teil bilden, sowie aus einem Anzeigeteil.
    Verantwortlich für den redaktionellen Teil ist der Bürgermeister der Gemeinde Bad Schönborn oder eine von ihm beauftragt Person.
    Für den Anzeigeteil ist Herr Nussbaum, 68789 St. Leo-Rot verantwortlich
     
  4. Grundsätzlich wird im redaktionellen Teil allen (ortsansässigen) örtlichen, Vereinen, Kirchen, politischen Parteien bzw. deren Gliederungen, Fraktionen, Wählervereinigungen sowie ggfs. Bürgerinitiativen und sonstigen Vereinigungen die Möglichkeit zur Veröffentlichung von Einladungen zu Veranstaltungen mit kurzen Vorschauen, Berichten und Meinungsäußerungen über Veranstaltungen und Versammlungen gegeben.

§2 Inhalt

Veröffentlichungen im Gemeindemitteilungsblatt, die Verleumdungen oderpersönliche Anfeindungen direkter oder indirekter Art enthalten die geeignet sein können, die Ehre und das Ansehen von Einzelpersonen, Gruppen oder Vereinigungen zu verletzen, werden grundsätzlich nicht zugelassen.
Bekanntmachungen dürfen nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen.

2.1  Veröffentlicht werden nach Maßgabe dieser Richtlinien:

       a)   Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde

       b)   Sonstige Verlautbarungen oder Mitteilungen der Gemeinde, ihrer Organe und 
             Einrichtungen, sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Institutionen.

       c)   Beiträge von örtlichen politischen Parteien bzw. deren Gliederungen, Fraktionen,
            Wählervereinigungen sowie ggfs. Bürgerinitiativen.

      d)   Beiträge der örtlichen Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften des
            öffentlichen Rechtes.

      e)   Beiträge der örtlichen Vereine, Schulen und Kindergärten

      f)   Beiträge sonstiger örtlicher Organisationen/ Einrichtungen mit nicht  
          erwerbswirtschaftlichen Zielsetzungen

     g)   Ankündigungen auswärtiger Schulen

     h)   Ankündigungen von Jahrgangs- und Klassentreffen

      i)    Anzeigen

2.2 Beiträge von Fördervereinen werden nur dann veröffentlicht, wenn hierdurch zu deren
     Mitgliederversammlungen und/oder eigenständigen Veranstaltungen eingeladen und 
     berichtet wird.

     2.3 Eine Veröffentlichung von Leserbriefen oder sonstigen Äußerungen einzelner
          Personen erfolgt nicht.

2.4 Ankündigungen von überörtlichen Institutionen und Vereinen, in denen
     Bürgerinnen/Bürger der Gemeinde vertreten sind, können durch die
     Gemeindeverwaltung im Einzelfall zugelassen werden.

§ 3 Allgemeine Grundsätze

3.1 Grundsätzlich wird allen (ortsansässigen) Vereinen, Kirchen, politischen Parteien
     bzw. deren Gliederungen, Fraktionen, Wählervereinigungen sowie ggfs.
     Bürgerinitiativen und sonstigen Vereinigungen die Möglichkeit zur Veröffentlichung von
     Einladungen zu Veranstaltungen mit kurzen Vorschauen, Berichten und
     Meinungsäußerungen über Veranstaltungen und Versammlungen gegeben.

Nicht im Mitteilungsblatt aufgenommen werden

a) Veröffentlichungen, die gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten
    verstoßen werden nicht  Veröffentlicht.

   b) Artikel oder Beiträge, die Verleumdungen oder persönliche Angriffe direkter oder
       indirekter Art enthalten und die Ehre oder das ‚Ansehen der Gemeinde, ihrer 
       Organe, von Einzelpersonen oder Gruppierungen verletzen oder sonstige Nachteile
       bringen können.

3.2 Grundsätzlich sind nur Berichte zu kommunalen und örtlichen Themen, örtlichen
     Veranstaltungen und zu Gemeinderatssitzungen der Gemeinde Bad Schönborn
     zugelassen.
     Zu anderen Themen nur, wenn diese in einer zuvor öffentlich angekündigten und
     öffentlich zugänglichen Veranstaltung in Bad Schönborn behandelt worden sind.

3.3 Termine dürfen maximal zweimal angekündigt werden.
     Über eine Veranstaltung darf nur einmal berichtet werden.

3.4 Die Bekanntmachungen der örtlichen Parteien, Fraktionen und Wählervereinigungen 
     müssen sich auf die eigenen Ziele, Vorstellungen und Projekte beschränken.

3.5 Die Beiträge dürfen ein von der Gemeinde festgesetztes Zeichenkontingent nicht
     überschreiten. Zusätzlich dürfen pro Beitrag bis zu zwei Bilder veröffentlicht werden
     (nur Bildformate JPG, JPEG, PNG, TIF oder PDF)

3.6 Alle Beiträge sind grundsätzlich über das Redaktionssystem „Artikelstar“ der
     Nussbaum Medien St.Leon-Rot unter der Adresse www.artikelstar.de einzugeben.
     Die erforderlichen Zugangsdaten vergibt die Gemeindeverwaltung.
     Ansonsten sind die Beiträge rechtzeitig vor Redaktionsschluss, bei der
     Gemeindeverwaltung, Hauptamt einzureichen.
     Bei der Erstanmeldung für den Artikelstar sind die Felder „Einstellungen“ Name. 
     Anschrift, Telefonnummer, sowie E-Mailadresse des Verfassers oder Verantwortlichen
     anzugeben.

3.7 Redaktionsschluss ist jeweils montags 12:00 Uhr. In Sonderfällen Freitag 10:00 Uhr
     Änderungen werden rechtzeitig bekannt gegeben.
     Verspätet eingereichte Beiträge können nicht berücksichtigt werden.
     Für den rechtzeitigen Eingang der Beiträge ist ausschließlich der Einreichende
     verantwortlich.

3.8 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung.
     Ein Abdruck von Beiträgen kann, auch wenn diese den vorliegenden Richtlinien
     entsprechen, nur erfolgen, soweit der übliche Umfang des redaktionellen Teils dies
     noch zulässt bzw. das mit den Nussbaum-Medien vereinbarte
     Jahreszeichenkontingent noch nicht ausgeschöpft ist.

 

Social Media

Kontakt

Facebook

Instagram

Counter

Besucher:1968515
Heute:152
Online:11